Daher sei der geltend gemachte Pauschalabzug gerechtfertigt. Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und allgemeinen Abzüge abgezogen (§ 32 StG). Gemäss § 34 Abs. 1 StG werden bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Dazu gehören alle Aufwendungen, die objektiv eng mit der Geschäftstätigkeit zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind.