Soweit sich aufgrund unterschiedlicher Auffassungen der involvierten Steuerbehörden Doppelbesteuerungen ergeben, ist es ausschliesslich Sache des Bundesgerichts, für alle beteiligten Kantone verbindlich die Besteuerungsbefugnisse festzulegen. 4.- Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, es seien die gesamten geltend gemachten pauschalen Geschäftsspesen in Höhe von Fr. 6'000.-- anzuerkennen. Er begründet dies in seiner Beschwerde damit, dass er beinahe sämtliche Investitionen aus privaten Mitteln finanziert habe, diese jedoch nicht bilanziert und somit nicht ergebniswirksam abgeschrieben werden konnten. Daher sei der geltend gemachte Pauschalabzug gerechtfertigt.