Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kanton Y den Beschwerdeführer bis und mit 2003 bereits rechtskräftig veranlagt hat. Zum einen legt er für die hier massgebende Steuerperiode 2001 keine entsprechende Veranlagung auf, sondern nur für die Jahre 2002 und 2003. Zum andern vermögen diese Veranlagungen die Steuerbefugnisse des Kantons Luzern nicht zu begrenzen. Soweit sich aufgrund unterschiedlicher Auffassungen der involvierten Steuerbehörden Doppelbesteuerungen ergeben, ist es ausschliesslich Sache des Bundesgerichts, für alle beteiligten Kantone verbindlich die Besteuerungsbefugnisse festzulegen.