Aufgrund der ihm obliegenden Beweislast trägt der Beschwerdeführer damit die Folgen seiner Beweislosigkeit. Ist aber nicht einmal die Miete von eigenen Büroräumlichkeiten nachgewiesen, kann nicht von einer selbständigen Erwerbstätigkeit in ständigen Anlagen und Einrichtungen ausserhalb des Hauptsteuerdomizils gesprochen werden, welche ein Spezialsteuerdomizil begründen würde. Dass die Veranlagungsbehörde keine Steuerausscheidung mit dem Kanton Y vorgenommen hat, ist deshalb nicht zu beanstanden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kanton Y den Beschwerdeführer bis und mit 2003 bereits rechtskräftig veranlagt hat.