So wären, wie die Vorinstanz richtig anmerkt, einzig die aktuellen Verhältnisse prüfbar, während es vorliegend jedoch um die Verhältnisse im Jahr 2001 geht; zudem ist wie erwähnt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bei fehlenden ständigen Anlagen und Einrichtungen auch dann am Hauptsteuerdomizil steuerbar, wenn sich dort keine der Erwerbstätigkeit dienenden Einrichtungen befindet. Aufgrund der ihm obliegenden Beweislast trägt der Beschwerdeführer damit die Folgen seiner Beweislosigkeit.