Bereits aus diesen Darlegungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft nachweisen kann, in der massgeblichen Steuerperiode überhaupt effektiv Büroräumlichkeiten im Kanton Y gemietet zu haben, da eine Mietzahlung an Dritte bzw. eine Verrechnung der Miete aus der Buchführung seiner Einzelunternehmung nicht ersichtlich ist. Inwiefern der Beschwerdeführer sich für diese Sachverhalte auf den Beweisnotstand berufen können soll, ist nicht ersichtlich, handelt es sich dabei doch um Tatbestände, die aus einer ordentlich geführten Buchhaltung erkennbar sein müssten.