Schliesslich verbuchte der Beschwerdeführer gemäss Jahresabschluss 2001 im Jahr 2000 einen Mietaufwand von nur Fr. 216.--, während er jedoch mindestens noch für einige Monate in diesem Jahr angeblich Büroräumlichkeiten in W zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 980.-- gemietet hatte. Bereits aus diesen Darlegungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft nachweisen kann, in der massgeblichen Steuerperiode überhaupt effektiv Büroräumlichkeiten im Kanton Y gemietet zu haben, da eine Mietzahlung an Dritte bzw. eine Verrechnung der Miete aus der Buchführung seiner Einzelunternehmung nicht ersichtlich ist.