Eine Geschäftsbeziehung zu dieser Unternehmung, indem der Beschwerdeführer für diese beratend oder vermittelnd tätig ist und im Gegenzug zu einem geringen Entgelt seinen Arbeitsplatz in deren Räumlichkeiten haben kann, geht aus der Buchführung somit nicht hervor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht anderweitig belegt. Im Weiteren widerspricht das Vorbringen des verrechneten Mietzinses auch der vertraglichen Verabredung im Mietvertrag, wonach der Jahresmietzins für ein Jahr im Voraus zu leisten sei. Anzumerken ist zudem, dass ein Jahresmietzins von nur Fr. 1'200.-- auch unter Berücksichtigung von guten Geschäftsbeziehungen für Büroräumlichkeiten in X als äusserst gering erscheint.