Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als widersprüchlich zur Aktenlage. Nach seinen Angaben hatte er im Jahr 2001 für die Büroräumlichkeiten seiner Einzelunternehmung insofern effektiv keine Miete bezahlen müssen, als sie ihm erlassen (in V) bzw. sie mit Mandatsvermittlungsprovisionen oder Beratungshonoraren verrechnet worden seien (in X). Aus der Buchführung seiner Einzelfirma ist für das Jahr 2001 jedoch ein Mietzinsaufwand von Fr. 4'800.-- ausgewiesen. Dieser ist zudem im Konto "Privathaushalt" gegengebucht, was darauf hinweist, dass er seiner Einzelfirma Mietkosten für Büroräumlichkeiten im eigenen Einfamilienhaus belastet hat.