Der Kontakt zur Vermieterin in X sei über eine gemeinsame Kundenbeziehung zustande gekommen. Bei der Festlegung des Mietzinses sei ein Teil Rechtsberatung und Mandatsunterstützung gegenüber der Vermieterin berücksichtigt worden. Wenn sein Beratungsaufwand grösser sei oder Mandate vermittelt werden könnten, würde die Mietzinszahlungspflicht ganz entfallen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als widersprüchlich zur Aktenlage.