Für die Räumlichkeiten in V musste der Beschwerdeführer keinen Mietzins entrichten, da gemäss seinen eigenen Angaben infolge der vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses der Mietzins erlassen wurde. Aus dem Mietvertrag für die Räumlichkeiten in X ergibt sich schliesslich, dass der Beschwerdeführer dort eine Miete für einen Arbeitsplatz und Sitzungszimmerbenützung von Fr. 1'200.-- pro Jahr im Voraus zu entrichten hat. Diesbezüglich macht er jedoch geltend, er habe die Leistung dieses Mietzinses mit Mandatsvermittlungsprovisionen verrechnen können. Der Kontakt zur Vermieterin in X sei über eine gemeinsame Kundenbeziehung zustande gekommen.