Für das Mietverhältnis in V legt er keinen Mietvertrag auf. Gemäss dem aufgelegten Mietvertrag betrug die Monatsmiete in W Fr. 980.-- für einen Büroraum inkl. Mitbenützung diverser Nebenräume, die vollständige Büroeinrichtung inkl. EDV-Anlage, Kopiergerät und Fax sowie einen Abstellplatz. Für die Räumlichkeiten in V musste der Beschwerdeführer keinen Mietzins entrichten, da gemäss seinen eigenen Angaben infolge der vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses der Mietzins erlassen wurde.