Der Beschwerdeführer verfügte für seine Einzelunternehmung seit Dezember 1996 über Büroräumlichkeiten in W. Nach seinen eigenen Angaben sei im Verlauf des Jahres 2000 diese Bürogemeinschaft in W infolge eines Teilumzuges der Büropartner aufgelöst worden. In der Folge habe er neue Räumlichkeiten in V gefunden. Nach kurzer Zeit habe er aufgrund einer vorzeitigen Gesamtarealüberbauung dieses Büro aber wieder verlassen müssen. Im Verlaufe des Monates Juli 2001 sei deshalb der Umzug in die Büroräumlichkeit in X erfolgt. Als Beleg für diese Angaben legt der Beschwerdeführer die Mietverträge für die Büroräumlichkeiten in W bzw. in X auf. Für das Mietverhältnis in V legt er keinen Mietvertrag auf.