Am Geschäftsort ist das gesamte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen steuerbar. Sofern die Erwerbstätigkeit nicht in ständigen Anlagen und Einrichtungen ausserhalb des Hauptsteuerdomizils abgewickelt wird, sind Einkommen und Vermögen am Hauptsteuerdomizil steuerbar, auch wenn sich am letztern keine der Erwerbstätigkeit dienenden Einrichtungen befinden (Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl., Bern 2000, § 13, Rz. 9 f.). b) Der Beschwerdeführer verfügte für seine Einzelunternehmung seit Dezember 1996 über Büroräumlichkeiten in W.