Basel 2002, N 3 zu Art. 4 StHG). Die selbständige Erwerbstätigkeit in ständigen Anlagen und Einrichtungen ausserhalb des Hauptsteuerdomizils begründet für das Geschäftseinkommen und das Geschäftsvermögen ein Spezialsteuerdomizil des Geschäftsorts am Ort der Geschäftsniederlassung. Dabei kann es sich auch um gemietete Anlagen und Einrichtungen handeln. Am Geschäftsort ist das gesamte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen steuerbar.