festen Anlagen oder Einrichtungen im Kanton zu verstehen. Inhaber von Einzelfirmen sowie Teilhaber an kaufmännischen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften unterliegen der beschränkten Steuerpflicht im Kanton, wenn sich der zivilrechtliche Sitz der Einzelfirma bzw. der Personengesellschaft im Kanton befindet (Bauer-Balmelli/Nyffenegger, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2. Aufl. Basel 2002, N 3 zu Art. 4 StHG).