Dies bedeutet mit Blick auf die Beweislast, dass der Steuerpflichtige den von ihm behaupteten Steuertatbestand aufgrund detaillierter, möglichst zuverlässiger und überprüfbarer Unterlagen darzutun hat. 3.- a) Als Geschäftsbetriebe sind Einzelfirmen und Personengesellschaften mit Sitz resp. festen Anlagen oder Einrichtungen im Kanton zu verstehen.