Eine substantiierte Darstellung des Sachverhalts durch den Steuerpflichtigen ist indessen gerade auch in derartigen Fällen unverzichtbar (StE 1996 B 93.3 Nr. 5 Erw. 2e). Beim vorliegend strittigen Sachverhalt, ob der Beschwerdeführer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton Y ein Spezialsteuerdomizil innehat, bzw. ob der Kanton Luzern eine Steuerausscheidung mit dem Kanton Y vorzunehmen hat, handelt es sich um eine steuermindernde Tatsache. Dies bedeutet mit Blick auf die Beweislast, dass der Steuerpflichtige den von ihm behaupteten Steuertatbestand aufgrund detaillierter, möglichst zuverlässiger und überprüfbarer Unterlagen darzutun hat.