(...) 2.- Nach Lehre und Rechtsprechung gilt im Steuerrecht der allgemein anerkannte Grundsatz, dass die Steuerverwaltung die Beweislast für die steuerbegründenden Tatsachen trägt, während den Steuerpflichtigen die Beweislast für Tatsachen trifft, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern (vgl. Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 416 mit zahlreichen Hinweisen). Dies hat auch im Beschwerdeverfahren zu gelten (Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 454). Die Anforderungen an den zu leistenden Beweis sind von Fall zu Fall höher oder niedriger.