Damit werde ein Spezialsteuerdomizil im Kanton Y begründet, weswegen der Kanton Luzern eine Steuerausscheidung vorzunehmen habe. Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) schreibt in Art. 4 Abs. 1 vor, dass natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, wenn sie im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten, Grundstücke besitzen, nutzen, vermitteln oder damit handeln. (...)