Strittig ist jedoch, ob er aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton Y ein Spezialsteuerdomizil begründet. Er macht geltend, der Geschäftsbetrieb seiner Einzelfirma A befinde sich in X. Er führe seine selbständige Erwerbstätigkeit in Büroräumlichkeiten in X aus, soweit dies nicht in den Räumlichkeiten seiner Kunden geschehe. Damit werde ein Spezialsteuerdomizil im Kanton Y begründet, weswegen der Kanton Luzern eine Steuerausscheidung vorzunehmen habe.