| | Entscheid: | Zu prüfen war, ob ein Spezialsteuerdomizil in einem andern Kanton vorliegt, da sich dort der Geschäftsbetrieb der Einzelfirma des Steuerpflichtigen befinde. Zudem beanstandete der Beschwerdeführer, dass die pauschal geltend gemachten Geschäftsspesen nicht im vollen Umfange angerechnet wurden. Aus den Erwägungen: 1.- Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund persönlicher Zugehörigkeit seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Z hat (vgl. § 8 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG). Strittig ist jedoch, ob er aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton Y ein Spezialsteuerdomizil begründet.