| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Direkte Staats- und Gemeindesteuern | | Entscheiddatum: | 21.06.2006 | | Fallnummer: | A 05 261 | | LGVE: | | | Leitsatz: | Spezialsteuerdomizil aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit. Beweislast. Aufrechnung von pauschalen Geschäftsspesen ohne glaubwürdigen Nachweis. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Zu prüfen war, ob ein Spezialsteuerdomizil in einem andern Kanton vorliegt, da sich dort der Geschäftsbetrieb der Einzelfirma des Steuerpflichtigen befinde.