{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-261_2006-06-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2781", "Checksum": "add23edca063f3ee7b9ab51c4e26f16e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 261"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 21.06.2006 A 05 261"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialsteuerdomizil aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit. Beweislast.\r\nAufrechnung von pauschalen Geschäftsspesen ohne glaubwürdigen Nachweis. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:09", "Checksum": "2ca1e685dc13ce52ac581ffbe0f79b81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 21.06.2006 A 05 261\nRegeste:\nSpezialsteuerdomizil aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit. Beweislast.\r\nAufrechnung von pauschalen Geschäftsspesen ohne glaubwürdigen Nachweis. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n 3'029.70 und für Buchhaltung und Beratung, Fachliteratur, Beiträge, Spenden und Arbeiten Dritte von Fr. 2'424.05 auf. Daneben macht er noch pauschale Geschäftsspesen von Fr. 6'000.-- geltend. Aus dem Hauptbuch ergibt sich, dass beim Fahrzeugaufwand sowie beim Aufwand für Telefonate (Handy) bereits je eine Pauschale von Fr. 7'000.-- bzw. Fr. 3'000.-- eingerechnet sind, welche auf dem Konto \"Privathaushalt\" gegengebucht worden sind. Im Einspracheverfahren wurde der Beschwerdeführer gestützt auf § 147 Abs. 2 StG, wonach die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen müssen, aufgefordert, diese weitere Geschäftsspesenpauschale von Fr. 6'000.-- zu begründen und die entsprechenden Nachweise zu erbringen. In der Folge machte der Beschwerdeführer geltend, diese Spesenpauschale im Betrag von Fr. 500.-- pro Monat werde zur Hauptsache für Kundenessen, Kundengetränke und Kundengeschenke, welche immer aus privaten Mitteln bezahlt worden seien, berechtigt geltend gemacht. Belege für solche Auslagen bringt er nicht bei. Dass er diese Auslagen - wie wohl auch die Aufwendungen für das Fahrzeug und das Telefon (Handy) - in erster Linie aus den privaten Mitteln bezahlt hat (vgl. bzgl. Fahrzeug und Telefon die Gegenbuchung auf dem Konto \"Privathaushalt\"), enthebt ihn grundsätzlich nicht von der buchhalterischen Pflicht, entsprechende Belege zu führen, wenn er diese Auslagen im Nachhinein dem Geschäftsaufwand belastet. Im Hinblick darauf, dass diese Geschäftsaufwendungen ebenso unbelegt sind wie die in der Hauptsache pauschal geltend gemachten Aufwendungen für das Fahrzeug sowie das Telefon und dass zudem gemäss den aufgelegten Honorarrechnungen jeweils Büro-, Porto- und Reisekosten den Kunden weiterverrechnet worden sind, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese zusätzliche Pauschale für Geschäftsspesen nicht im vollen Umfange als betriebsbedingten Aufwand anerkannt hat. |"}