{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-261_2006-06-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2781", "Checksum": "add23edca063f3ee7b9ab51c4e26f16e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 261"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 21.06.2006 A 05 261"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialsteuerdomizil aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit. 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Wenn sein Beratungsaufwand grösser sei oder Mandate vermittelt werden könnten, würde die Mietzinszahlungspflicht ganz entfallen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als widersprüchlich zur Aktenlage. Nach seinen Angaben hatte er im Jahr 2001 für die Büroräumlichkeiten seiner Einzelunternehmung insofern effektiv keine Miete bezahlen müssen, als sie ihm erlassen (in V) bzw. sie mit Mandatsvermittlungsprovisionen oder Beratungshonoraren verrechnet worden seien (in X). Aus der Buchführung seiner Einzelfirma ist für das Jahr 2001 jedoch ein Mietzinsaufwand von Fr. 4'800.-- ausgewiesen. Dieser ist zudem im Konto \"Privathaushalt\" gegengebucht, was darauf hinweist, dass er seiner Einzelfirma Mietkosten für Büroräumlichkeiten im eigenen Einfamilienhaus belastet hat. Im Weiteren erscheinen gar keine Provisionen oder Honorareinnahmen der Vermieterin der Büroräumlichkeiten in X in der Buchführung. Eine Geschäftsbeziehung zu dieser Unternehmung, indem der Beschwerdeführer für diese beratend oder vermittelnd tätig ist und im Gegenzug zu einem geringen Entgelt seinen Arbeitsplatz in deren Räumlichkeiten haben kann, geht aus der Buchführung somit nicht hervor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht anderweitig belegt. Im Weiteren widerspricht das Vorbringen des verrechneten Mietzinses auch der vertraglichen Verabredung im Mietvertrag, wonach der Jahresmietzins für ein Jahr im Voraus zu leisten sei. Anzumerken ist zudem, dass ein Jahresmietzins von nur Fr. 1'200.-- auch unter Berücksichtigung von guten Geschäftsbeziehungen für Büroräumlichkeiten in X als äusserst gering erscheint. Schliesslich verbuchte der Beschwerdeführer gemäss Jahresabschluss 2001 im Jahr 2000 einen Mietaufwand von nur Fr. 216.--, während er jedoch mindestens noch für einige Monate in diesem Jahr angeblich Büroräumlichkeiten in W zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 980.-- gemietet hatte. Bereits aus diesen Darlegungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft nachweisen kann, in der massgeblichen Steuerperiode überhaupt effektiv Büroräumlichkeiten im Kanton Y gemietet zu haben, da eine Mietzahlung an Dritte bzw. eine Verrechnung der Miete aus der Buchführung seiner Einzelunternehmung nicht ersichtlich ist. Inwiefern der Beschwerdeführer sich für diese Sachverhalte auf den Beweisnotstand berufen können soll, ist nicht ersichtlich, handelt es sich dabei doch um Tatbestände, die aus einer ordentlich geführten Buchhaltung erkennbar sein müssten. Der vom Beschwerdeführer als Beweis angebotene Augenschein in seinem Einfamilienhaus, ist aus mehreren Gründen unbehelflich. So wären, wie die Vorinstanz richtig anmerkt, einzig die aktuellen Verhältnisse prüfbar, während es vorliegend jedoch um die Verhältnisse im Jahr 2001 geht; zudem ist wie erwähnt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bei fehlenden ständigen Anlagen und Einrichtungen auch dann am Hauptsteuerdomizil steuerbar, wenn sich dort keine der Erwerbstätigkeit dienenden Einrichtungen befindet. Aufgrund der ihm obliegenden Beweislast trägt der Beschwerdeführer damit die Folgen seiner Beweislosigkeit. Ist aber nicht einmal die Miete von eigenen Büroräumlichkeiten nachgewiesen, kann nicht von einer selbständigen Erwerbstätigkeit in ständigen Anlagen und Einrichtungen ausserhalb des Hauptsteuerdomizils gesprochen werden, welche ein Spezialsteuerdomizil begründen würde. Dass die Veranlagungsbehörde keine Steuerausscheidung mit dem Kanton Y vorgenommen hat, ist deshalb nicht zu beanstanden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kanton Y den Beschwerdeführer bis und mit 2003 bereits rechtskräftig veranlagt hat. Zum einen legt er für die hier massgebende Steuerperiode 2001 keine entsprechende Veranlagung auf, sondern nur für die Jahre 2002 und 2003. Zum andern vermögen diese Veranlagungen die Steuerbefugnisse des Kantons Luzern nicht zu begrenzen. Soweit sich aufgrund unterschiedlicher Auffassungen der involvierten Steuerbehörden Doppelbesteuerungen ergeben, ist es ausschliesslich Sache des Bundesgerichts, für alle beteiligten Kantone verbindlich die Besteuerungsbefugnisse festzulegen. 4.- Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, es seien die gesamten geltend gemachten pauschalen Geschäftsspesen in Höhe von Fr. 6'000.-- anzuerkennen. Er begründet dies in seiner Beschwerde damit, dass er beinahe sämtliche Investitionen aus privaten Mitteln finanziert habe, diese jedoch nicht bilanziert und somit nicht ergebniswirksam abgeschrieben werden konnten. Daher sei der geltend gemachte Pauschalabzug gerechtfertigt. Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und allgemeinen Abzüge abgezogen (§ 32 StG). Gemäss § 34 Abs. 1 StG werden bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Dazu gehören alle Aufwendungen, die objektiv eng mit der Geschäftstätigkeit zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Abzugrenzen sind die geschäftsmässig begründeten Kosten insbesondere vom Privataufwand (Reich/Züger in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 8 zu Art. 27 DBG). Der Beschwerdeführer führt in seiner Jahresrechnung 2001 beim Betriebsaufwand u.a. einen Fahrzeugaufwand von Fr. 7'429.-- sowie Aufwendungen für Telefon von Fr."}