{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-261_2006-06-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2781", "Checksum": "add23edca063f3ee7b9ab51c4e26f16e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 261"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 21.06.2006 A 05 261"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialsteuerdomizil aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit. 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Aus den Erwägungen: 1.- Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund persönlicher Zugehörigkeit seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Z hat (vgl. § 8 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG). Strittig ist jedoch, ob er aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton Y ein Spezialsteuerdomizil begründet. Er macht geltend, der Geschäftsbetrieb seiner Einzelfirma A befinde sich in X. Er führe seine selbständige Erwerbstätigkeit in Büroräumlichkeiten in X aus, soweit dies nicht in den Räumlichkeiten seiner Kunden geschehe. Damit werde ein Spezialsteuerdomizil im Kanton Y begründet, weswegen der Kanton Luzern eine Steuerausscheidung vorzunehmen habe. Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) schreibt in Art. 4 Abs. 1 vor, dass natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, wenn sie im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten, Grundstücke besitzen, nutzen, vermitteln oder damit handeln. (...) 2.- Nach Lehre und Rechtsprechung gilt im Steuerrecht der allgemein anerkannte Grundsatz, dass die Steuerverwaltung die Beweislast für die steuerbegründenden Tatsachen trägt, während den Steuerpflichtigen die Beweislast für Tatsachen trifft, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern (vgl. Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 416 mit zahlreichen Hinweisen). Dies hat auch im Beschwerdeverfahren zu gelten (Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 454). Die Anforderungen an den zu leistenden Beweis sind von Fall zu Fall höher oder niedriger. Wo es verständlich und entschuldbar erscheint, dass genaue Unterlagen nicht (mehr) vorhanden sind, sind die Anforderungen gegebenenfalls herabzusetzen, beispielsweise indem auch weniger zuverlässige Beweismittel berücksichtigt werden oder indem man eine erhebliche Wahrscheinlichkeit statt Gewissheit genügen lässt. Eine substantiierte Darstellung des Sachverhalts durch den Steuerpflichtigen ist indessen gerade auch in derartigen Fällen unverzichtbar (StE 1996 B 93.3 Nr. 5 Erw. 2e). Beim vorliegend strittigen Sachverhalt, ob der Beschwerdeführer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton Y ein Spezialsteuerdomizil innehat, bzw. ob der Kanton Luzern eine Steuerausscheidung mit dem Kanton Y vorzunehmen hat, handelt es sich um eine steuermindernde Tatsache. Dies bedeutet mit Blick auf die Beweislast, dass der Steuerpflichtige den von ihm behaupteten Steuertatbestand aufgrund detaillierter, möglichst zuverlässiger und überprüfbarer Unterlagen darzutun hat. 3.- a) Als Geschäftsbetriebe sind Einzelfirmen und Personengesellschaften mit Sitz resp. festen Anlagen oder Einrichtungen im Kanton zu verstehen. Inhaber von Einzelfirmen sowie Teilhaber an kaufmännischen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften unterliegen der beschränkten Steuerpflicht im Kanton, wenn sich der zivilrechtliche Sitz der Einzelfirma bzw. der Personengesellschaft im Kanton befindet (Bauer-Balmelli/Nyffenegger, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2. Aufl. Basel 2002, N 3 zu Art. 4 StHG). Die selbständige Erwerbstätigkeit in ständigen Anlagen und Einrichtungen ausserhalb des Hauptsteuerdomizils begründet für das Geschäftseinkommen und das Geschäftsvermögen ein Spezialsteuerdomizil des Geschäftsorts am Ort der Geschäftsniederlassung. Dabei kann es sich auch um gemietete Anlagen und Einrichtungen handeln. Am Geschäftsort ist das gesamte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen steuerbar. Sofern die Erwerbstätigkeit nicht in ständigen Anlagen und Einrichtungen ausserhalb des Hauptsteuerdomizils abgewickelt wird, sind Einkommen und Vermögen am Hauptsteuerdomizil steuerbar, auch wenn sich am letztern keine der Erwerbstätigkeit dienenden Einrichtungen befinden (Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl., Bern 2000, § 13, Rz. 9 f.). b) Der Beschwerdeführer verfügte für seine Einzelunternehmung seit Dezember 1996 über Büroräumlichkeiten in W. Nach seinen eigenen Angaben sei im Verlauf des Jahres 2000 diese Bürogemeinschaft in W infolge eines Teilumzuges der Büropartner aufgelöst worden. In der Folge habe er neue Räumlichkeiten in V gefunden. Nach kurzer Zeit habe er aufgrund einer vorzeitigen Gesamtarealüberbauung dieses Büro aber wieder verlassen müssen. Im Verlaufe des Monates Juli 2001 sei deshalb der Umzug in die Büroräumlichkeit in X erfolgt. Als Beleg für diese Angaben legt der Beschwerdeführer die Mietverträge für die Büroräumlichkeiten in W bzw. in X auf. Für das Mietverhältnis in V legt er keinen Mietvertrag auf. Gemäss dem aufgelegten Mietvertrag betrug die Monatsmiete in W Fr. 980.-- für einen Büroraum inkl. Mitbenützung diverser Nebenräume, die vollständige Büroeinrichtung inkl. EDV-Anlage, Kopiergerät und Fax sowie einen Abstellplatz. Für die Räumlichkeiten in V musste der Beschwerdeführer keinen Mietzins entrichten, da gemäss seinen eigenen Angaben infolge der vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses der Mietzins erlassen wurde. Aus dem Mietvertrag für die Räumlichkeiten in X ergibt sich schliesslich, dass der Beschwerdeführer dort eine Miete für einen Arbeitsplatz und Sitzungszimmerbenützung von Fr. 1'200.-- pro Jahr im Voraus zu entrichten hat. Diesbezüglich macht er jedoch"}