Die Messtoleranz bedeutet denn auch nicht, dass der Fahrzeuglenker eine bestimmte Stundenkilometerzahl über der Höchstgeschwindigkeit fahren darf, sondern dass allfällige Ungenauigkeiten des Messverfahrens mittels der Sicherheitsmarge zu seinen Gunsten ausgeglichen werden. Im Übrigen darf die am Fahrzeug-Geschwindigkeitsmesser (Tachometer) angezeigte Fahrgeschwindigkeit nie unter der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit liegen (Art. 55 Abs. 2 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [SR 741.41]). Auch von daher ist das Anliegen des Beschwerdeführers nach Anwendung einer einheitlichen Messtoleranz zu relativieren.