Weder das Bundesgesetz (SVG) noch die den Strassenverkehr regelnden Verordnungen des Bundes enthalten Vorschriften, aus denen der Beschwerdeführer einen bestimmten Messtoleranzwert - ungeachtet der Prüfmethode und des eingesetzten Messgerätes - verlangen könnte. Die Messtoleranz bedeutet denn auch nicht, dass der Fahrzeuglenker eine bestimmte Stundenkilometerzahl über der Höchstgeschwindigkeit fahren darf, sondern dass allfällige Ungenauigkeiten des Messverfahrens mittels der Sicherheitsmarge zu seinen Gunsten ausgeglichen werden.