Einzuräumen ist, dass je nach Anwendung der Messmethode und Einsatz des Messgerätes unterschiedliche Stundenkilometerzahlen abgezogen werden. Das hat aber weder mit einer Ungleichbehandlung zu tun noch ist damit die Rechtssicherheit berührt, denn es geht darum, die geräte- und messbedingten Sicherheitsmargen umzusetzen. d) Weder das Bundesgesetz (SVG) noch die den Strassenverkehr regelnden Verordnungen des Bundes enthalten Vorschriften, aus denen der Beschwerdeführer einen bestimmten Messtoleranzwert - ungeachtet der Prüfmethode und des eingesetzten Messgerätes - verlangen könnte.