Solange jedoch die geltenden Technischen Weisungen Bestand haben und im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für ein falsches Prüfverfahren oder eine ungenügende Sicherheitsmarge bestehen, hat das Gericht keine Veranlassung, die mit der gerügten Messtoleranz gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung in Frage zu stellen. Wenn der Beschwerdeführer vorträgt, die Weisungen seien nur eine Empfehlung und würden in den Kantonen unterschiedlich gehandhabt, so ist dies eine nicht weiter begründete Behauptung. Einzuräumen ist, dass je nach Anwendung der Messmethode und Einsatz des Messgerätes unterschiedliche Stundenkilometerzahlen abgezogen werden.