1.1), die mobile Geschwindigkeitsmessung (z.B. Nachfahrmessungen mit Video-System, Moving Radar, Messungen mit Lasermessgerät, Art. 1.2) und die Geschwindigkeitsmessungen mit fest eingerichteten Geräten (z.B. Radarmessungen aus festeingerichteten Kabinen, Art. 1.3). Für diese Messarten werden in den Weisungen wiederum unterschiedliche Sicherheitsmargen festgelegt, die ihrerseits von der Höhe der gemessenen Geschwindigkeit abhängig sind. Bei der Kontrolle mit Laser-Geräten wird bis zu einer gemessenen Geschwindigkeit von 100 km/h eine Sicherheitsmarge von 3 km/h abgezogen.