Diesen Strafbefehl liess der Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen. Fraglich ist damit, ob der Beschwerdeführer nicht vor dem Strafrichter den hier geltend gemachten Standpunkt hätte vorbringen müssen, läuft doch seine Argumentation letztlich auf eine Berichtigung des massgebenden Sachverhalts hinaus.