Der Beschwerdeführer bestreitet weder die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verwarnung noch stellt er in Abrede, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem fraglichen Strassenabschnitt um gemessene 19 km/h überschritten zu haben. Dass die Umstände, die zur Verletzung der Geschwindigkeitsregel geführt haben, besonders leichter Natur waren und deshalb auf jegliche administrativrechtliche Massnahme verzichtet werden kann (vgl. Art. 16a Abs. 4 SVG), macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er ist jedoch der Auffassung, dass die Messtoleranz von 3 km/h nicht ausreichend sei und bei Anwendung einer grösseren Toleranzmarge (4 km/h oder 5 km/h) eine Verwarnung nicht mehr gerechtfertigt sei.