16a Abs. 3 SVG). Nach den bis zum 31. Dezember 2004 in Kraft gewesenen Bestimmungen über die administrativen Massnahmen und der dazu gehörigen Rechtsprechung hatte eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um mehr als 15 km/h eine Verwarnung zur Folge (BGE 128 II 88 Erw. 2b). Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, die - wie vorliegend - nicht mehr mit einer Ordnungsbusse zu ahnden sind, hat mindestens eine Verwarnung zu erfolgen, weil solche Widerhandlungen eine relevante erhöhte abstrakte Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer schaffen (vgl. BGE 123 II 111ff. Erw. 2c). Diese Rechtsprechung ist auch für das seit dem 1. Januar 2005 gültige neue Administrativrecht massgebend.