Aus den Erwägungen: 2.- a) In tatsächlicher Hinsicht steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Innerortsbereich von 50 km/h um 19 km/h - bzw. nach Abzug der Messtoleranz von 3 km/h um 16 km/h - überschritten hat, fuhr er doch im Zeitpunkt der Messung mit einer Geschwindigkeit von 69 km/h. Rechtlich verstiess er damit gegen Art. 27 Abs. 1 SVG, wonach Signale, Markierungen und Weisungen zu beachten sind, sowie gegen Art. 4a VRV, der die Höchstgeschwindigkeiten auf den verschiedenen Strassen regelt.