Bei der Geschwindigkeitsmessung kam ein Lasergerät zum Einsatz. A fuhr mit einer Geschwindigkeit von 69 km/h und überschritt, nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h, die Höchstgeschwindigkeit um 16 km/h. Mit Verfügung vom 18. November 2005 sprach das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern gegen A eine Verwarnung aus. Die von A dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht ab. Aus den Erwägungen: 2.- a)