{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-07-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-228-2_2006-07-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3062", "Checksum": "e4f6ba8da24f97e5b0b02e6834e8db9f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 228_2", "2006 II Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 12.07.2006 A 05 228_2 (2006 II Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16a Abs. 1 lit. a und Art. 16a Abs. 3 SVG. Verwarnung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Toleranzabzug bei Messung mit Lasergerät. 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Die Messtoleranz bedeutet nicht, dass der Fahrzeuglenker eine bestimmte Stundenkilometerzahl über die Höchstgeschwindigkeit fahren darf, sondern dass allfällige Ungenauigkeiten des Messverfahrens mittels der Sicherheitsmarge zu seinen Gunsten ausgeglichen werden. | Führerausweisentzug\n\n Strassenverkehr des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 10. August 1998. Art. 1 der genannten Weisungen unterscheidet drei Messarten: die stationäre Geschwindigkeitsmessung (z.B. Radarmessungen ab Stativ oder stehendem Fahrzeug, Art. 1.1), die mobile Geschwindigkeitsmessung (z.B. Nachfahrmessungen mit Video-System, Moving Radar, Messungen mit Lasermessgerät, Art. 1.2) und die Geschwindigkeitsmessungen mit fest eingerichteten Geräten (z.B. Radarmessungen aus festeingerichteten Kabinen, Art. 1.3). Für diese Messarten werden in den Weisungen wiederum unterschiedliche Sicherheitsmargen festgelegt, die ihrerseits von der Höhe der gemessenen Geschwindigkeit abhängig sind. Bei der Kontrolle mit Laser-Geräten wird bis zu einer gemessenen Geschwindigkeit von 100 km/h eine Sicherheitsmarge von 3 km/h abgezogen. Bei einer Geschwindigkeit von 101 km/h bis 150 km/h beträgt die Sicherheitsmarge 4 km/h, und ab einem Messergebnis von 151 km/h ist eine Sicherheitsmarge von 5 km/h abzuziehen (Art. 8.1.5 der Technischen Weisungen). Daraus ergibt sich, dass die Sicherheitsmarge bei Geschwindigkeitsmessungen von der Messart, vom verwendeten Gerätetyp und dessen technischer Qualität abhängt. Seit jeher gibt es in der Schweiz keine einheitlichen Messtoleranzen in dem Sinne, dass unabhängig vom Einsatz des Prüfgerätes und der gemessenen Geschwindigkeit eine bestimmte Stundenkilometerzahl abgezogen wird. In diesem Zusammenhang ist z.B. auf die Nachfahrmessungen hinzuweisen, wo unter Berücksichtigung der mit dieser Messmethode verbundenen Unsicherheiten grössere Sicherheitsmargen abgezogen werden. Es stimmt zwar, dass im Parlament die Frage der \"richtigen\" Sicherheitsmarge diskutiert wird. So ist im Jahr 2004 im Nationalrat eine Motion eingereicht worden mit dem Ziel, bei Geschwindigkeitsüberschreitungen generell eine Sicherheitsmarge von 5 km/h einzuführen; eine weitere Motion hierzu wurde im Mai 2006 eingereicht. Solange jedoch die geltenden Technischen Weisungen Bestand haben und im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für ein falsches Prüfverfahren oder eine ungenügende Sicherheitsmarge bestehen, hat das Gericht keine Veranlassung, die mit der gerügten Messtoleranz gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung in Frage zu stellen. Wenn der Beschwerdeführer vorträgt, die Weisungen seien nur eine Empfehlung und würden in den Kantonen unterschiedlich gehandhabt, so ist dies eine nicht weiter begründete Behauptung. Einzuräumen ist, dass je nach Anwendung der Messmethode und Einsatz des Messgerätes unterschiedliche Stundenkilometerzahlen abgezogen werden. Das hat aber weder mit einer Ungleichbehandlung zu tun noch ist damit die Rechtssicherheit berührt, denn es geht darum, die geräte- und messbedingten Sicherheitsmargen umzusetzen. d) Weder das Bundesgesetz (SVG) noch die den Strassenverkehr regelnden Verordnungen des Bundes enthalten Vorschriften, aus denen der Beschwerdeführer einen bestimmten Messtoleranzwert - ungeachtet der Prüfmethode und des eingesetzten Messgerätes - verlangen könnte. Die Messtoleranz bedeutet denn auch nicht, dass der Fahrzeuglenker eine bestimmte Stundenkilometerzahl über der Höchstgeschwindigkeit fahren darf, sondern dass allfällige Ungenauigkeiten des Messverfahrens mittels der Sicherheitsmarge zu seinen Gunsten ausgeglichen werden. Im Übrigen darf die am Fahrzeug-Geschwindigkeitsmesser (Tachometer) angezeigte Fahrgeschwindigkeit nie unter der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit liegen (Art. 55 Abs. 2 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [SR 741.41]). Auch von daher ist das Anliegen des Beschwerdeführers nach Anwendung einer einheitlichen Messtoleranz zu relativieren. Entscheidend ist jedoch, dass der Beschwerdeführer die im Innerortsbereich gültige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat und - nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h - 16 km/h zu schnell gefahren ist. Ist die Feststellung der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit unbestritten, greift die gesetzliche Sanktionsordnung, und die Widerhandlung ist mit einer Verwarnung zu ahnden. |"}