Auch von daher ist das Anliegen des Beschwerdeführers nach Anwendung einer einheitlichen Messtoleranz zu relativieren. Entscheidend ist jedoch, dass der Beschwerdeführer die im Innerortsbereich gültige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat und - nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h - 16 km/h zu schnell gefahren ist. Ist die Feststellung der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit unbestritten, greift die gesetzliche Sanktionsordnung, und die Widerhandlung ist mit einer Verwarnung zu ahnden. |