1.2) und die Geschwindigkeitsmessungen mit fest eingerichteten Geräten (z.B. Radarmessungen aus festeingerichteten Kabinen, Art. 1.3). Für diese Messarten werden in den Weisungen wiederum unterschiedliche Sicherheitsmargen festgelegt, die ihrerseits von der Höhe der gemessenen Geschwindigkeit abhängig sind. Bei der Kontrolle mit Laser-Geräten wird bis zu einer gemessenen Geschwindigkeit von 100 km/h eine Sicherheitsmarge von 3 km/h abgezogen. Bei einer Geschwindigkeit von 101 km/h bis 150 km/h beträgt die Sicherheitsmarge 4 km/h, und ab einem Messergebnis von 151 km/h ist eine Sicherheitsmarge von 5 km/h abzuziehen (Art. 8.1.5 der Technischen Weisungen).