Massgebend für die Messtoleranz sind nun die Technischen Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 10. August 1998. Art. 1 der genannten Weisungen unterscheidet drei Messarten: die stationäre Geschwindigkeitsmessung (z.B. Radarmessungen ab Stativ oder stehendem Fahrzeug, Art. 1.1), die mobile Geschwindigkeitsmessung (z.B. Nachfahrmessungen mit Video-System, Moving Radar, Messungen mit Lasermessgerät, Art. 1.2) und die Geschwindigkeitsmessungen mit fest eingerichteten Geräten (z.B. Radarmessungen aus festeingerichteten Kabinen, Art. 1.3).