Fraglich ist damit, ob der Beschwerdeführer nicht vor dem Strafrichter den hier geltend gemachten Standpunkt hätte vorbringen müssen, läuft doch seine Argumentation letztlich auf eine Berichtigung des massgebenden Sachverhalts hinaus. Nach der Rechtsprechung darf nämlich die Verwaltungsbehörde - hier das Strassenverkehrsamt - von den tatsächlichen Feststellungen nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrundelegt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (BGE 124 II 106 Erw. 1c/aa).