Er ist jedoch der Auffassung, dass die Messtoleranz von 3 km/h nicht ausreichend sei und bei Anwendung einer grösseren Toleranzmarge (4 km/h oder 5 km/h) eine Verwarnung nicht mehr gerechtfertigt sei. b) Der Beschwerdeführer ist wegen Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG (Missachten der signalisierten Geschwindigkeit) mit einer Busse von Fr. 400.-- bestraft worden. Im Strafbefehl wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die polizeilich kontrollierte Geschwindigkeit mit 69 km/h gemessen wurde und die Überschreitung nach Abzug der Sicherheitsmarge 16 km/h beträgt. Diesen Strafbefehl liess der Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen.