Diese Rechtsprechung ist auch für das seit dem 1. Januar 2005 gültige neue Administrativrecht massgebend. Wer somit die allgemeine Geschwindigkeit innerorts um mehr als 15 km/h überschreitet, erfüllt deshalb den Tatbestand der leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG. Das hat gemäss Art. 16a Abs. 3 SVG zwingend mindestens eine Verwarnung zur Folge (BG-Urteil 6A.52/2005 vom 2.12.2005, Erw. 2.2.3; vgl. auch LGVE 2005 II Nr. 15 Erw. 3c). 3.- a) Der Beschwerdeführer bestreitet weder die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verwarnung noch stellt er in Abrede, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem fraglichen Strassenabschnitt um gemessene 19 km/h überschritten zu haben.