16a Abs. 1 lit. a SVG). Im Fall einer leichten Widerhandlung wird die fehlbare Person verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG). Nach den bis zum 31. Dezember 2004 in Kraft gewesenen Bestimmungen über die administrativen Massnahmen und der dazu gehörigen Rechtsprechung hatte eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um mehr als 15 km/h eine Verwarnung zur Folge (BGE 128 II 88 Erw.