Der Toleranzabzug von 3 km/h entspreche zwar technischen Weisungen, die aber unterschiedlich befolgt würden. Bei einer leichten Verkehrswiderhandlung sei es angezeigt, einen Toleranz- oder Sicherheitsabzug von 5 km/h oder mindestens von 4 km/h vorzunehmen. In beiden Fällen würden damit die Voraussetzungen für eine Verwarnung entfallen. Das Strassenverkehrsamt verlangte in der Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 1. (...) 2.- a) Angefochten ist die Verfügung vom 18. November 2005, mit welcher der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 16a Abs. 1 lit. a und Art. 16a Abs. 3 SVG verwarnt worden ist.