1 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG) mit einer Busse von Fr. 400.--. Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfügung vom 18. November 2005 sprach das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern gegen A. eine Verwarnung aus. Dagegen erhob A. Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, die Verwarnung sei aufzuheben. Im Wesentlichen machte er geltend, die Geschwindigkeit sei mit einem Lasergerät gemessen worden. Der Toleranzabzug von 3 km/h entspreche zwar technischen Weisungen, die aber unterschiedlich befolgt würden.