| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A. fuhr am 23. Juni 2005 auf der Z.-Strasse in Y. und geriet in eine Geschwindigkeitskontrolle. In diesem Strassenabschnitt (Innerortsbereich) beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h. Bei der Geschwindigkeitsmessung kam ein Lasergerät zum Einsatz. A. fuhr mit einer Geschwindigkeit von 69 km/h und überschritt, nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h, die Höchstgeschwindigkeit um 16 km/h. Am 28. Juli 2005 bestrafte der zuständige Einzelrichter A. in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 und Art. 90 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG) mit einer Busse von Fr. 400.--.