{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-07-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-228-1_2006-07-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2787", "Checksum": "af306a2c0727dee00ede8a3e7177f492"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 228_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 12.07.2006 A 05 228_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16a Abs. 1 lit. a und Art. 16a Abs. 3 SVG. 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Die Messtoleranz bedeutet nicht, dass der Fahrzeuglenker eine bestimmte Stundenkilometerzahl über der Höchstgeschwindigkeit fahren darf, sondern dass allfällige Ungenauigkeiten des Messverfahrens mittels der Sicherheitsmarge zu seinen Gunsten ausgeglichen werden. | Administrativmassnahmen\n\n Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (BGE 124 II 106 Erw. 1c/aa). Ob es sich im vorliegenden Fall im eigentlichen Sinn um eine vom Strafrichter zu beurteilende Tatfrage handelt oder ob die Frage des Masses der Geschwindigkeitsüberschreitung auch noch im Administrativverfahren aufgerollt werden darf, kann jedoch gestützt auf die folgenden Erwägungen offen bleiben. c) Gemäss Art. 133 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV [SR 741.51]) legt das Bundesamt für Strassen (ASTRA) fest, welche Werte bei der Messung der Geschwindigkeit wegen der Geräte- und Messunsicherheit abzuziehen sind. Im vorliegenden Fall ist die Geschwindigkeitskontrolle laut Polizeirapport mit einer Lasermessung vorgenommen worden. Es handelt sich hierbei um das typengeprüfte Messgerät \"Multanova LASER UL 100 LTI Marke METAS Nr. 24028\". Massgebend für die Messtoleranz sind nun die Technischen Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 10. August 1998. Art. 1 der genannten Weisungen unterscheidet drei Messarten: die stationäre Geschwindigkeitsmessung (z.B. Radarmessungen ab Stativ oder stehendem Fahrzeug, Art. 1.1), die mobile Geschwindigkeitsmessung (z.B. Nachfahrmessungen mit Video-System, Moving Radar, Messungen mit Lasermessgerät, Art. 1.2) und die Geschwindigkeitsmessungen mit fest eingerichteten Geräten (z.B. Radarmessungen aus festeingerichteten Kabinen, Art. 1.3). Für diese Messarten werden in den Weisungen wiederum unterschiedliche Sicherheitsmargen festgelegt, die ihrerseits von der Höhe der gemessenen Geschwindigkeit abhängig sind. Bei der Kontrolle mit Laser-Geräten wird bis zu einer gemessenen Geschwindigkeit von 100 km/h eine Sicherheitsmarge von 3 km/h abgezogen. Bei einer Geschwindigkeit von 101 km/h bis 150 km/h beträgt die Sicherheitsmarge 4 km/h, und ab einem Messergebnis von 151 km/h ist eine Sicherheitsmarge von 5 km/h abzuziehen (Art. 8.1.5 der Technischen Weisungen). Daraus ergibt sich, dass die Sicherheitsmarge bei Geschwindigkeitsmessungen von der Messart, vom verwendeten Gerätetyp und dessen technischer Qualität abhängt. Seit jeher gibt es in der Schweiz keine einheitlichen Messtoleranzen in dem Sinne, dass unabhängig vom Einsatz des Prüfgerätes und der gemessenen Geschwindigkeit eine bestimmte Stundenkilometerzahl abgezogen wird. In diesem Zusammenhang ist z.B. auf die Nachfahrmessungen hinzuweisen, wo unter Berücksichtigung der mit dieser Messmethode verbundenen Unsicherheiten grössere Sicherheitsmargen abgezogen werden. Es stimmt zwar, dass im Parlament die Frage der \"richtigen\" Sicherheitsmarge diskutiert wird. So ist im Jahr 2004 im Nationalrat eine Motion eingereicht worden mit dem Ziel, bei Geschwindigkeitsüberschreitungen generell eine Sicherheitsmarge von 5 km/h einzuführen; eine weitere Motion hierzu wurde im Mai 2006 eingereicht. Solange jedoch die geltenden Technischen Weisungen Bestand haben und im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für ein falsches Prüfverfahren oder eine ungenügende Sicherheitsmarge bestehen, hat das Gericht keine Veranlassung, die mit der gerügten Messtoleranz gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung in Frage zu stellen. Wenn der Beschwerdeführer vorträgt, die Weisungen seien nur eine Empfehlung und würden in den Kantonen unterschiedlich gehandhabt, so ist dies eine nicht weiter begründete Behauptung. Einzuräumen ist, dass je nach Anwendung der Messmethode und Einsatz des Messgerätes unterschiedliche Stundenkilometerzahlen abgezogen werden. Das hat aber weder mit einer Ungleichbehandlung zu tun noch ist damit die Rechtssicherheit berührt, denn es geht darum, die geräte- und messbedingten Sicherheitsmargen umzusetzen. d) Weder das Bundesgesetz (SVG) noch die den Strassenverkehr regelnden Verordnungen des Bundes enthalten Vorschriften, aus denen der Beschwerdeführer einen bestimmten Messtoleranzwert - ungeachtet der Prüfmethode und des eingesetzten Messgerätes - verlangen könnte. Die Messtoleranz bedeutet denn auch nicht, dass der Fahrzeuglenker eine bestimmte Stundenkilometerzahl über der Höchstgeschwindigkeit fahren darf, sondern dass allfällige Ungenauigkeiten des Messverfahrens mittels der Sicherheitsmarge zu seinen Gunsten ausgeglichen werden. Im Übrigen darf die am Fahrzeug-Geschwindigkeitsmesser (Tachometer) angezeigte Fahrgeschwindigkeit nie unter der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit liegen (Art. 55 Abs. 2 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [SR 741.41]). Auch von daher ist das Anliegen des Beschwerdeführers nach Anwendung einer einheitlichen Messtoleranz zu relativieren. Entscheidend ist jedoch, dass der Beschwerdeführer die im Innerortsbereich gültige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat und - nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h - 16 km/h zu schnell gefahren ist. Ist die Feststellung der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit unbestritten, greift die gesetzliche Sanktionsordnung, und die Widerhandlung ist mit einer Verwarnung zu ahnden. |"}