{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-07-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-228-1_2006-07-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2787", "Checksum": "af306a2c0727dee00ede8a3e7177f492"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 228_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 12.07.2006 A 05 228_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16a Abs. 1 lit. a und Art. 16a Abs. 3 SVG. 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In diesem Strassenabschnitt (Innerortsbereich) beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h. Bei der Geschwindigkeitsmessung kam ein Lasergerät zum Einsatz. A. fuhr mit einer Geschwindigkeit von 69 km/h und überschritt, nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h, die Höchstgeschwindigkeit um 16 km/h. Am 28. Juli 2005 bestrafte der zuständige Einzelrichter A. in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 und Art. 90 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG) mit einer Busse von Fr. 400.--. Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfügung vom 18. November 2005 sprach das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern gegen A. eine Verwarnung aus. Dagegen erhob A. Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, die Verwarnung sei aufzuheben. Im Wesentlichen machte er geltend, die Geschwindigkeit sei mit einem Lasergerät gemessen worden. Der Toleranzabzug von 3 km/h entspreche zwar technischen Weisungen, die aber unterschiedlich befolgt würden. Bei einer leichten Verkehrswiderhandlung sei es angezeigt, einen Toleranz- oder Sicherheitsabzug von 5 km/h oder mindestens von 4 km/h vorzunehmen. In beiden Fällen würden damit die Voraussetzungen für eine Verwarnung entfallen. Das Strassenverkehrsamt verlangte in der Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 1. (...) 2.- a) Angefochten ist die Verfügung vom 18. November 2005, mit welcher der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 16a Abs. 1 lit. a und Art. 16a Abs. 3 SVG verwarnt worden ist. In tatsächlicher Hinsicht steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Innerortsbereich von 50 km/h um 19 km/h - bzw. nach Abzug der Messtoleranz von 3 km/h um 16 km/h - überschritten hat, fuhr er doch im Zeitpunkt der Messung mit einer Geschwindigkeit von 69 km/h. Rechtlich verstiess er damit gegen Art. 27 Abs. 1 SVG, wonach Signale, Markierungen und Weisungen zu beachten sind, sowie gegen Art. 4a der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 411.11), der die Höchstgeschwindigkeiten auf den verschiedenen Strassen regelt. In Ortschaften beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV). b) Wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft, begeht eine leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Im Fall einer leichten Widerhandlung wird die fehlbare Person verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG). Nach den bis zum 31. Dezember 2004 in Kraft gewesenen Bestimmungen über die administrativen Massnahmen und der dazu gehörigen Rechtsprechung hatte eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um mehr als 15 km/h eine Verwarnung zur Folge (BGE 128 II 88 Erw. 2b). Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, die - wie vorliegend - nicht mehr mit einer Ordnungsbusse zu ahnden sind, hat mindestens eine Verwarnung zu erfolgen, weil solche Widerhandlungen eine relevante erhöhte abstrakte Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer schaffen (vgl. BGE 123 II 111 ff. Erw. 2c). Diese Rechtsprechung ist auch für das seit dem 1. Januar 2005 gültige neue Administrativrecht massgebend. Wer somit die allgemeine Geschwindigkeit innerorts um mehr als 15 km/h überschreitet, erfüllt deshalb den Tatbestand der leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG. Das hat gemäss Art. 16a Abs. 3 SVG zwingend mindestens eine Verwarnung zur Folge (BG-Urteil 6A.52/2005 vom 2.12.2005, Erw. 2.2.3; vgl. auch LGVE 2005 II Nr. 15 Erw. 3c). 3.- a) Der Beschwerdeführer bestreitet weder die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verwarnung noch stellt er in Abrede, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem fraglichen Strassenabschnitt um gemessene 19 km/h überschritten zu haben. Dass die Umstände, die zur Verletzung der Geschwindigkeitsregel geführt haben, besonders leichter Natur waren und deshalb auf jegliche administrativrechtliche Massnahme verzichtet werden kann (vgl. Art. 16a Abs. 4 SVG), macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er ist jedoch der Auffassung, dass die Messtoleranz von 3 km/h nicht ausreichend sei und bei Anwendung einer grösseren Toleranzmarge (4 km/h oder 5 km/h) eine Verwarnung nicht mehr gerechtfertigt sei. b) Der Beschwerdeführer ist wegen Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG (Missachten der signalisierten Geschwindigkeit) mit einer Busse von Fr. 400.-- bestraft worden. Im Strafbefehl wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die polizeilich kontrollierte Geschwindigkeit mit 69 km/h gemessen wurde und die Überschreitung nach Abzug der Sicherheitsmarge 16 km/h beträgt. Diesen Strafbefehl liess der Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen. Fraglich ist damit, ob der Beschwerdeführer nicht vor dem Strafrichter den hier geltend gemachten Standpunkt hätte vorbringen müssen, läuft doch seine Argumentation letztlich auf eine Berichtigung des massgebenden Sachverhalts hinaus. Nach der Rechtsprechung darf nämlich die Verwaltungsbehörde - hier das Strassenverkehrsamt - von den tatsächlichen Feststellungen nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrundelegt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der"}