Die im besagten Merkblatt dargelegte Berechnungsmethode ist für das Gericht nicht rechtsverbindlich, noch vermag der Beschwerdeführer daraus rechtsgültige Schlussfolgerungen für sich abzuleiten. Beide Methoden, sowohl diejenige nach den Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung wie auch nach dem Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung führen in etwa zum gleichen Ergebnis. Entscheidend ist, dass der angerechnete Privatanteil sich nach dem Marktwert richtet. Dass ein Anteil von Fr. 5'640.-- bzw. Fr. 470.-- im Monat nicht marktgerecht wäre, kann nicht behauptet werden.